Rechtsprechung
FG Sachsen, 13.12.2018 - 4 V 1507/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Umsatzsteuer für das insolvenzfreie Vermögen
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Vorsteuerberichtigung aufgrund von Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters - Geltendmachung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14
Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Auszug aus FG Sachsen, 13.12.2018 - 4 V 1507/18
Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO ) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BStBl II 2017, 367 , Rn. 41).Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über die beschlagnahmten Sachen nicht berührt (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BStBl II 2017, 367 , Rn. 41).
Zwar war der Zwangsverwalter Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO (BFH- Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14): Für den Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger i.S. von § 33 Abs. 1 AO .
- BFH, 28.06.2011 - XI B 18/11
Umsatzsteuerliche Folgen der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke - …
Auszug aus FG Sachsen, 13.12.2018 - 4 V 1507/18
Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG , der dadurch entsteht, dass der Zwangsverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, ist gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 XI B 18/11, juris, m.w.N.).